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Satzung des Fördervereins Deutsche Schule El Paso
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1.1 Der Verein führt den Namen „ Förderverein Deutsche Schule El Paso “
1.2 Er hat seinen Sitz in El Paso, Texas.
1.3 Er wird im Schriftverkehr auch als „Förderverein DSEP“ abgekürzt und im folgenden „Förderverein“ genannt.
1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
2.2 Diese Zwecke bestehen in der Förderung von Aktivitäten der Deutsche Schule El Paso, die durch andere Einrichtungen nicht gefördert, unterstützt oder bezuschusst werden, aber auch für den pädagogischen Auftrag der Schule als notwendig erachtet werden.
Dazu zählen insbesondere:
- Beschaffung von Spiel-, Lern- und Anschauungsmaterial
- Mitgestaltung von Veranstaltungen der Schule
- Unterstützung von Klassen- und Tagesfahrten
- Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen
- Finanzierung von Honorarkräften
- Abschluss einer Gruppen- Unfallversicherung auf Invaliditätsleistung für die Schüler der Deutschen Schule Fort Bliss, deren Eltern / Erziehungsberechtigte Mitglied im Förderverein sind.
- Trägerschaft eines von der Deutschen Schule El Paso und des Fördervereins eingerichteten Vorschulkindergartens bis zur Umsetzung entsprechender Gesetzesvorschriften des Landes der kultusministeriellen Trägerschaft der Deutschen Schule El Paso.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgebundene Ziele verwendet werden.
2.5 Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
2.6 Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
3.2 Beitrittsanträge sind formlos an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
3.2 Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt des Mitglieds
b) durch Tod
c) durch Ausschluss
d) durch Nichtentrichten des Beitrages bis 6 Wochen nach Beginn des Schuljahrs
3.4 Der Austritt kann jederzeit schriftlich zum Ende des lfd. Schuljahrs an den Vorstand erklärt werden. Es werden keine Beitragsanteile zurückerstattet.
3.5 Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über einen Ausschluss beschließen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Antrag auf Ausschluss bekannt zugeben. Dem Mitglied ist mindestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme vor einem Organ des Vereins zu geben. Ein Ausschluss kann bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins erfolgen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
4.2 Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten.
4.3 Alle Mitglieder sind verpflichtet,
- die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern
- ihren finanziellen Beitragsverpflichtungen nachzukommen
- das Vereinsvermögen fürsorglich zu behandeln
§ 5 Beschaffung der Mittel zur Verwirklichung der Vereinszwecke
5.1 Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht :
- durch Beiträge
- durch Spenden
- durch Einnahmen aus Aktivitäten / Veranstaltungen
5.2 Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Beitrag ist im voraus zu entrichten.
5.3 Spenden können darüber hinaus von Mitgliedern und Nichtmitgliedern geleistet werden.
5.4 Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Schuljahres fällig. Bei Eintritt im laufenden Geschäftsjahr ist ein anteiliger Jahresbeitrag zu zahlen.
§ 6 Organe des Vereins
6.1 Organe des Vereins sind:
1. der geschäftsführende Vorstand
2. der erweiterte Vorstand
3. die Mitgliederversammlung
Die Organe des Vereins können sich eine Geschäftsordnung geben.
6.2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
1. der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden
2. der stellvertretenden Vorsitzenden / dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. der Kassiererin / dem Kassierer
4. der Schriftführerin / dem Schriftführer
Er leitet die Vereinsarbeit und trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführende Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die/der Kassierer(in) verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Sie/er leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisung des Vorstandes.
6.3 Der erweiterte Vorstand besteht aus
dem geschäftsführenden Vorstand und den Beisitzern. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er beschließt über die Vergabe der Mittel und ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
Zu Beisitzern werden berufen:
- die Schulleiterin / der Schulleiter der Deutschen Schule El Paso
- die Vorsitzende / der Vorsitzende der Schulpflegschaft der DSEP
6.4 Mitgliederversammlung
6.4.1 Die Mitgliederversammlung (MV) tagt einmal im Jahr im ersten Quartal.
Eine außerordentliche MV ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder mindestens 1/3 der Mitglieder es schriftlich beantragen.
6.4.2 Die MV wählt:
a) den Vorstand
b) zwei Kassenprüfer(innen)
Der Vorstand wird von der MV für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Die Wiederwahl ist möglich.
Die Schulleiterin / der Schulleiter und ihre / seine Mitarbeiter, die Vorsitzende / der Vorsitzende und die stellvertretende / der stellvertretende Vorsitzende der Schulpflegschaft sowie Mitglieder der Schulkonferenz sind nicht wählbar.
Die Kassenprüfer(innen) dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit erhält. Wenn bei mehr als zwei Kandidaten keiner im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erhält, erfolgt im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten.
6.4.3 Weitere Aufgaben der MV sind insbesondere:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
b) Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Beschlussfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins
e) Beschlussfassung über die Satzungsänderungen des Vereins
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
6.4.4 Die MV ist vom Vorstand spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.
6.4.5 Die MV ist das oberste Vereinsgremium. Jede ordentliche einberufene MV ist beschlussfähig.
6.4.6 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
6.4.7 Über Anträge wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung, sofern kein Mitglied geheime Stimmabgabe beantragt. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der einfachen Mehrheit nicht gezählt.
Über die Zulässigkeit von nicht fristgerecht gestellten Anträgen (Dringlichkeitsanträgen) entscheidet die MV mit 2/3Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über den Inhalt von zugelassenen Dringlichkeitsanträgen wird mit einfacher Mehrheit entschieden.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind nicht möglich.
6.4.8 Von jeder MV ist innerhalb von vier Wochen ein Protokoll anzufertigen. Protokollführer ist in der Regel die/der Schriftführer(in). Sollte sie/er verhindert sein, wird zum Beginn der MV ein(e) Protokollführer(in) gewählt.
Das Protokoll ist von Versammlungsleiter(in) und Protokollführer(in) zu unterzeichnen. Es ist durch Aushang in der Schule bekannt zumachen.
§ 7 Satzungsänderungen
7.1 Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur MV gesondert aufgeführt ist. Der Einladung sind sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beizufügen.
7.2 Eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3 Mehrheit der auf der MV anwesenden Mitglieder.
§ 8 Vereinsauflösung
8.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen MV beschlossen werden. Dazu ist die Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
8.2 Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an eine gemeinnützige / karitative örtlichen Organisationen / Vereinigung nach Maßgabe des erweiterten Vorstandes.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung des Fördervereins Deutsche Schule El Paso am 01.März 2005 in der Soldatenstube wurde die Satzung in obigem Wortlaut angenommen.